Grundlagen für die Klage von Rolf D. Lenkewitz ergeben sich durch das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesozialgerichtes, siehe

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1184/04 - und das Urteil des Bundessozialgerichtes B1_KR_5013_BSG-Urteil_18112014 ((B1 KR 50/13) am 18. 11. 2014)

Die nachfolgenden Anträge und Klagepunkte sind durch die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg bestätigt worden sind. Bitte beachten Sie dass diese in der Berufung präzisiert worden sind (siehe I.) Die  Hauptklage berücksichtigt die inhaltliche Wandlung zur nicht personenbezogenen Verfassungsbeschwerde  mit Focus auf die Telematikinfrastruktur und semantische Datenverarbeitung (semantische Interoperabilität). DIese Wandlung wurde mit Anfechtung/Berufung des SG-Urteils Ausgsburg vor dem Landessozialgericht München weiter ausgearbeitet! Wenn Sie einen schnellen Einstieg suchen empfehle ich die zuletzt im Gerichtsverfahren Anfechtung 2_Berufung_LSG_Muenchen.pdf zu lesen

I.

Anträge gestellt in der Anfechtung des SG-Urteils, siehe 2_Berufung_LSG_Muenchen.pdf

 

Der Kläger erklärt und beantragt:

1

Der Kläger hält an den gestellten Anträgen fest, siehe Urteil vom 01.02.2107 Punkte 15 - 21, sowie in der Protokoll-Niederschrift aufgeführt, siehe Punkte 1 -21.

2 Der Kläger beantragt eine Datenauskunft, die den geschilderten Sachverhalten genügen
 
3. Der Kläger beantragt von der Beklagten eine Versicherung einzuholen, dass seine personenbeziehbaren Daten nicht auf der Grundlagen der semantischen Datenverarbeitung und mit den Möglichkeiten der Verkettungen digitaler Identitäten
 (s.u. *di), ohne seine Kenntnisnahme und Zustimmung, rechtsgefährdend verarbeitet werden.

3 Der Kläger beantragt die von Ihm vorgebrachten Sachverhalte mit konkreten Nachweisen nun zu berücksichtigen und zu bearbeiten.

4 Der Kläger beantragt die Bearbeitung mit der Einholung von Gutachtern durchzuführen und der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichtes Folge zu leisten Beweise zu erheben

5 Der Kläger beantragt die dargelegten Fehleinschätzungen des Sozialgerichtes Augsburg, anhand der vorgebrachten Inhalte, Fakten und Nachweise, gründlich zu untersuchen und das Urteil zu revidieren.

6 Der Kläger beantragt der skandalösen Beeinträchtigung der Grundrechte nachzugehen und die Beurteilung des überwiegenden Allgemeinheitsinteresses für die Durchsetzung des eGK/TI-Systems zu revidieren.

7 Der Kläger beantragt wegen der Unterlassung der Berücksichtigung der vonIhm vorgebrachten Sachverhalte und der nachgewiesenen Grundrechtsverletzungen seine Klage direkt als Vorlage an das Bundesverfassungsgericht weiterzureichen.

8 Der Kläger beantragt den Hintergründen nachzugehen warum die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass sich bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK der Umfang der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten seien, nicht wesentlich ändere, trotzdem seit Jahren umfangreiche Dokumentationen und Spezifikationen der gematik vorliegen, die das genaue Gegenteil aussagen.

 

II. Antragspunkte Hauptklage 2015

Der Kläger beantragt:


1.Durch einstweilige Anordnung wird der Beklagten aufgegeben, den Kläger  bis  zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens alle Leistungen für die  Gesundheitsversorgung nach dem SGB V, ohne Einschränkungen und Nachteile,  ohne Mehraufwände und Mehrkosten, zur Verfügung zu stellen, ohne dass er die  Elektronische Gesundheitskarte (EGK) benutzen muss.

2.Das Verfahren wird ausgesetzt, weil das Gericht die §§ 291 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,  Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 6, Abs. 7, und 291 b des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch  (SGB V.) für verfassungswidrig hält. Es wird eine Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeholt.

3.Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015, mit der Verweigerung einen  klagefähigen Bescheid zu erlassen, wird vom Sozialgericht Augsburg  berücksichtigt für die direkte Einreichung der Klage am 13.07.2015.

4.Der Kläger hat Anspruch auf eine papiergebundenen Mitglieds- und  Anspruchsbescheinigung  in allen Fällen die eine ärztliche  Behandlung  notwendig machen, nicht nur in Notfallsituationen, und für den Zeitraum der  gerichtlichen Auseinandersetzung  muss er beantragt werden und  bewilligt  werden.

5.Alternative Abrechnungsverfahren, die zunächst erfordern die Arztrechnung  selbst zu bezahlen, um Sie dann von der Beklagten zurückzufordern, lehnt der Kläger vollständig ab.

6.Eine erweiterte Datenauskunft wird angestrebt wegen der Aufdeckungen des  Datenumfangs und der Datenproduktion mit XML und Metadaten auf der eGK der  derzeitigen Funktionalität
 

 

II. a. Klagepunkte der Hauptklage 2015

 

E5.
Hauptteil der Klageerhebung

Klagepunkte E5.1


Der Kläger beklagt in der Hauptsache:


kl1. Die unzulässige Erweiterung seiner Sozialdaten mit Hilfe der eGK und TI, die  dem Schutz des Sozialgeheimnisses unterliegen und zwingend zu gebende  Informationen sind, in dem unzulässige Erweiterungen seiner geschützten  personenbezogenen Daten, in versteckter und unübersichtlicher Form stattfinden,  in dem diese mit zusätzlichen personenbeziehbaren und technischen Daten  unterschiedlicher Art, Typen und Ausprägungen vermischt werden

kl2. Die allgemeine  und vorzeitig ausgeführte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung  personenbezogener Versichertendaten mit der Erweiterungs- und   Auszeichnungssprache XML  (Extensible Markup Language, Metasprache) und  dazugehöriger verwandter XML-Technologien direkt auf der elektronischen  Gesundheitskarte der derzeitigen Funktionalität und ihrer Weiterverarbeitung,  ohne seine Wahlfreiheit und Zustimmung

kl3. Die unzulässige Erweiterung, Vermischung und Übertragung, der in deutscher  und englischer Sprache vorliegenden personenbeziehbaren Informationen, in die  globale Metasprache XML, unter Verwendung weiterer dazugehöriger IT- Technologien

kl4. Die zwangsweise Verknüpfung personenbeziehbarer Daten und produzierter  Metadaten mit öffentlich einsehbaren Objektidentifikatoren (einmalige globale  Nummerfolgen für Verweise, Adressierung und Identifikation), im Kontext der  Erhaltung einer Unique Patient Identifier (UPI), die  dem Kläger lebenslang  gültige Nummernfolgen, verknüpft mit der Krankenversicherungsnummer,  zuordnet (gematik 2009d), mit der der Kläger und alle Ihn betreffenden Prozesse  in allen IT-Systemen des Gesundheitswesens eindeutig re-identifiziert werden  kann

kl5. Über die in §  Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §  Abs. 2 Satz 1 SGB V  genannten Daten hinaus wird sein informationelles Selbstbestimmungsrecht und  die nach dem Bundesdatenschutzgesetz zustehenden Rechte verhindert

kl6. Das Fehlen vollständiger Auskünfte nach § 6 und § 34 des  Bundesdatenschutzgesetzes von der Beklagten als verantwortliche Stelle über 

? die Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten
? die Kommunikationsvorgänge, die die Datenverarbeitungen auslösen
? die zu seiner Person gespeicherten Daten
? die Detailauskünfte über die Herkunft dieser Daten, den Empfänger oder die  Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden

kl7. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ergänzender Daten, die meine  Versichertendaten, Gesundheitsdaten und medizinischen Daten deutlich  erweitern, wurde keine Einwilligung vom Kläger eingeholt

kl8. Da die Speicherung über einfache Adressdaten hinausgeht, hat die Beklagte  seinen Rechtsanspruch auf Löschung der Speicherung dieser Daten verhindert,  in dem Sie den Kläger nicht informiert hat

kl9. Die Überschreitung des Zugriffs anderer Personengruppen, die nicht zu den   im  $ 291a nach Absatz 2 und Absatz 3 festgelegten Personengruppen gehören

kl10. Der in § 3a definierte Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung,  dass sich alle Datenverarbeitungssysteme an dem Ziel ausrichten sollen, keine  oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden wird mit der  eGK und der telematischen Infrastruktur  überschritten. Mit dem eGK/TI System  wird die  Produktion von Daten erst richtig angeheizt (exponentielle  Datenproduktion für Sekundär- und Metadaten)
? Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in Form einer automatisierten  Verarbeitung seiner personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten. Eine  Abweisung seines Widerspruchs zur automatisierten Verarbeitung, als dem  Kläger zustehendes Recht durch die Rechtsvorschriften der § 291/291a, sehe ich  als nicht gegeben an, da der Nachweis geführt wird, dass der in diesem  Paragraphen festgelegte Daten- und Funktionsumfang um einen x-fachen Faktor  überschritten und somit dadurch aufgehoben wird
kl11. Die Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung und seines  Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität  informationstechnischer Systeme, durch die derzeitigen Funktionender  elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der telematischen Infrastruktur (TI)

kl12. Die Beklagte hat dem Kläger keinerlei Informationen über den Datenumfang auf  der eGK der derzeitigen Funktionalität, der Art der Weiterverarbeitung dieser  transformierten Dokumente und Daten, eingeschlossen produzierter Primär-  Sekundär- und Metadaten in den vorgesehenen informationellen Systemen,  Datenbanken und Fileservern der telematischen Infrastruktur zukommen lassen.

kl13. Die Verschleierung der telematischen Datenverarbeitung, die grob in 4  Kategorien von Daten unterteilt werden kann:

? primäre Daten des Versicherten als Teil der gesamten Datenmenge
? Sekundärdaten
? Metadaten
? Maschinendaten aller Art

mit dem offensichtlichen Ziel über Sekundärdaten und Metadaten personen-beziehbare Daten für ein Data Warehouse zur Verfügung zu stellen.

kl14. Die Absicht verschlüsselte Daten von Versicherten von Zeit zu Zeit zu  entschlüsseln und umzuverschlüsseln, was dem gegebenen Recht widerspricht,  dass die Daten alleine nur mit Hilfe des Schlüssels des Versicherten  verschlüsselt – und entschlüsselt werden darf

kl15. Die geplante Umsetzung die deutlich erweiterten Daten des Klägers nicht  verschlüsselt, auf der eGK in der derzeitigen Rollout-Phase und auch weiterhin in  bestimmten Situationen, unverschlüsselt vorzuhalten.

kl16. Die  Aufbringung seines biometrischen Passbildes auf der Chipkarte, in  Kombination mit seiner Versichertennummer und einer Nutzung der Karte in  wechselnden Interaktions-Szenarien, mit und ohne Eingabe der PIN, erzeugt  erhebliche weitere Gefährdungen und Möglichkeiten der Manipulation bis hin zur  Profilbildung im Gesundheitswesen.

 

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Interessengemeinschaft (IG)  “Unterstützung der Klage Rolf-Dieter Lenkewitz gegen das System der elektronischen Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur"   

Stand: 7.10.2021