Grundlagen für die Klage von Rolf D. Lenkewitz ergeben sich durch das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesozialgerichtes, siehe
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1184/04 - und das Urteil des Bundessozialgerichtes B1_KR_5013_BSG-Urteil_18112014 ((B1 KR 50/13) am 18. 11. 2014)Die nachfolgenden Anträge und Klagepunkte sind durch die mündliche
Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg bestätigt worden sind. Bitte beachten Sie dass diese in der Berufung präzisiert worden sind (siehe I.) Die Hauptklage berücksichtigt die inhaltliche Wandlung zur nicht
personenbezogenen Verfassungsbeschwerde mit Focus auf die Telematikinfrastruktur und semantische Datenverarbeitung (semantische Interoperabilität). DIese Wandlung wurde mit Anfechtung/Berufung des SG-Urteils Ausgsburg vor dem
Landessozialgericht München weiter ausgearbeitet! Wenn Sie einen schnellen Einstieg suchen empfehle ich die zuletzt im Gerichtsverfahren Anfechtung 2_Berufung_LSG_Muenchen.pdf zu lesen I.
Anträge gestellt in der Anfechtung des SG-Urteils, siehe 2_Berufung_LSG_Muenchen.pdf Der Kläger erklärt und beantragt:
1
Der Kläger hält an
den gestellten Anträgen fest, siehe Urteil vom 01.02.2107 Punkte 15 - 21, sowie in der Protokoll-Niederschrift aufgeführt, siehe Punkte 1 -21.
2 Der Kläger beantragt eine Datenauskunft, die den geschilderten Sachverhalten genügen 3. Der Kläger beantragt von der Beklagten eine Versicherung einzuholen, dass seine personenbeziehbaren Daten nicht auf der
Grundlagen der semantischen Datenverarbeitung und mit den Möglichkeiten der Verkettungen digitaler Identitäten (s.u. *di), ohne seine Kenntnisnahme und Zustimmung, rechtsgefährdend verarbeitet werden.
3 Der Kläger
beantragt die von Ihm vorgebrachten Sachverhalte mit konkreten Nachweisen nun zu berücksichtigen und zu bearbeiten.
4 Der Kläger beantragt die Bearbeitung mit der Einholung von Gutachtern durchzuführen und der Empfehlung
des Bundesverfassungsgerichtes Folge zu leisten Beweise zu erheben
5 Der Kläger beantragt die dargelegten Fehleinschätzungen des Sozialgerichtes Augsburg, anhand der vorgebrachten Inhalte, Fakten und Nachweise, gründlich zu
untersuchen und das Urteil zu revidieren.
6 Der Kläger beantragt der skandalösen Beeinträchtigung der Grundrechte nachzugehen und die Beurteilung des überwiegenden Allgemeinheitsinteresses für die Durchsetzung des
eGK/TI-Systems zu revidieren.
7 Der Kläger beantragt wegen der Unterlassung der Berücksichtigung der vonIhm vorgebrachten Sachverhalte und der nachgewiesenen Grundrechtsverletzungen seine Klage direkt als Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht weiterzureichen.
8 Der Kläger beantragt den Hintergründen nachzugehen warum die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass sich bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK der Umfang
der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten seien, nicht wesentlich ändere, trotzdem seit Jahren umfangreiche Dokumentationen und Spezifikationen der gematik vorliegen, die das genaue Gegenteil aussagen.
II. Antragspunkte Hauptklage 2015 Der Kläger beantragt: 1.Durch einstweilige Anordnung wird der Beklagten aufgegeben, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens alle Leistungen für die
Gesundheitsversorgung nach dem SGB V, ohne Einschränkungen und Nachteile, ohne Mehraufwände und Mehrkosten, zur Verfügung zu stellen, ohne dass er die Elektronische Gesundheitskarte (EGK) benutzen muss.
2.Das
Verfahren wird ausgesetzt, weil das Gericht die §§ 291 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 – 6, Abs. 7, und 291 b des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V.) für verfassungswidrig hält. Es wird eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeholt.
3.Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015, mit der Verweigerung einen klagefähigen Bescheid zu erlassen, wird
vom Sozialgericht Augsburg berücksichtigt für die direkte Einreichung der Klage am 13.07.2015.
4.Der Kläger hat Anspruch auf eine papiergebundenen Mitglieds- und Anspruchsbescheinigung in allen Fällen die
eine ärztliche Behandlung notwendig machen, nicht nur in Notfallsituationen, und für den Zeitraum der gerichtlichen Auseinandersetzung muss er beantragt werden und bewilligt werden.
5.Alternative Abrechnungsverfahren, die zunächst erfordern die Arztrechnung selbst zu bezahlen, um Sie dann von der Beklagten zurückzufordern, lehnt der Kläger vollständig ab.
6.Eine erweiterte Datenauskunft wird
angestrebt wegen der Aufdeckungen des Datenumfangs und der Datenproduktion mit XML und Metadaten auf der eGK der derzeitigen Funktionalität
II. a. Klagepunkte der Hauptklage 2015 E5. Hauptteil der Klageerhebung
Klagepunkte E5.1
Der Kläger beklagt in der Hauptsache:
kl1. Die unzulässige Erweiterung seiner Sozialdaten mit Hilfe der eGK und TI, die dem Schutz des
Sozialgeheimnisses unterliegen und zwingend zu gebende Informationen sind, in dem unzulässige Erweiterungen seiner geschützten personenbezogenen Daten, in versteckter und unübersichtlicher Form stattfinden, in dem
diese mit zusätzlichen personenbeziehbaren und technischen Daten unterschiedlicher Art, Typen und Ausprägungen vermischt werden
kl2. Die allgemeine und vorzeitig ausgeführte Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Versichertendaten mit der Erweiterungs- und Auszeichnungssprache XML (Extensible Markup Language, Metasprache) und dazugehöriger verwandter XML-Technologien direkt auf der
elektronischen Gesundheitskarte der derzeitigen Funktionalität und ihrer Weiterverarbeitung, ohne seine Wahlfreiheit und Zustimmung
kl3. Die unzulässige Erweiterung, Vermischung und Übertragung, der in
deutscher und englischer Sprache vorliegenden personenbeziehbaren Informationen, in die globale Metasprache XML, unter Verwendung weiterer dazugehöriger IT- Technologien
kl4. Die zwangsweise Verknüpfung
personenbeziehbarer Daten und produzierter Metadaten mit öffentlich einsehbaren Objektidentifikatoren (einmalige globale Nummerfolgen für Verweise, Adressierung und Identifikation), im Kontext der Erhaltung einer
Unique Patient Identifier (UPI), die dem Kläger lebenslang gültige Nummernfolgen, verknüpft mit der Krankenversicherungsnummer, zuordnet (gematik 2009d), mit der der Kläger und alle Ihn betreffenden Prozesse
in allen IT-Systemen des Gesundheitswesens eindeutig re-identifiziert werden kann
kl5. Über die in § Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Daten hinaus wird sein
informationelles Selbstbestimmungsrecht und die nach dem Bundesdatenschutzgesetz zustehenden Rechte verhindert
kl6. Das Fehlen vollständiger Auskünfte nach § 6 und § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes von der
Beklagten als verantwortliche Stelle über
? die Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ? die Kommunikationsvorgänge, die die Datenverarbeitungen auslösen ? die zu seiner Person gespeicherten Daten
? die Detailauskünfte über die Herkunft dieser Daten, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
kl7. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ergänzender Daten, die
meine Versichertendaten, Gesundheitsdaten und medizinischen Daten deutlich erweitern, wurde keine Einwilligung vom Kläger eingeholt
kl8. Da die Speicherung über einfache Adressdaten hinausgeht, hat die
Beklagte seinen Rechtsanspruch auf Löschung der Speicherung dieser Daten verhindert, in dem Sie den Kläger nicht informiert hat
kl9. Die Überschreitung des Zugriffs anderer Personengruppen, die nicht zu
den im $ 291a nach Absatz 2 und Absatz 3 festgelegten Personengruppen gehören
kl10. Der in § 3a definierte Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung, dass sich alle Datenverarbeitungssysteme
an dem Ziel ausrichten sollen, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden wird mit der eGK und der telematischen Infrastruktur überschritten. Mit dem eGK/TI System wird die
Produktion von Daten erst richtig angeheizt (exponentielle Datenproduktion für Sekundär- und Metadaten) ? Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in Form einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen und
personenbeziehbaren Daten. Eine Abweisung seines Widerspruchs zur automatisierten Verarbeitung, als dem Kläger zustehendes Recht durch die Rechtsvorschriften der § 291/291a, sehe ich als nicht gegeben an, da der
Nachweis geführt wird, dass der in diesem Paragraphen festgelegte Daten- und Funktionsumfang um einen x-fachen Faktor überschritten und somit dadurch aufgehoben wird kl11. Die Verletzung seiner informationellen
Selbstbestimmung und seines Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, durch die derzeitigen Funktionender elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der
telematischen Infrastruktur (TI)
kl12. Die Beklagte hat dem Kläger keinerlei Informationen über den Datenumfang auf der eGK der derzeitigen Funktionalität, der Art der Weiterverarbeitung dieser transformierten
Dokumente und Daten, eingeschlossen produzierter Primär- Sekundär- und Metadaten in den vorgesehenen informationellen Systemen, Datenbanken und Fileservern der telematischen Infrastruktur zukommen lassen.
kl13.
Die Verschleierung der telematischen Datenverarbeitung, die grob in 4 Kategorien von Daten unterteilt werden kann:
? primäre Daten des Versicherten als Teil der gesamten Datenmenge ? Sekundärdaten ? Metadaten
? Maschinendaten aller Art
mit dem offensichtlichen Ziel über Sekundärdaten und Metadaten personen-beziehbare Daten für ein Data Warehouse zur Verfügung zu stellen.
kl14. Die Absicht verschlüsselte Daten von
Versicherten von Zeit zu Zeit zu entschlüsseln und umzuverschlüsseln, was dem gegebenen Recht widerspricht, dass die Daten alleine nur mit Hilfe des Schlüssels des Versicherten verschlüsselt – und entschlüsselt
werden darf
kl15. Die geplante Umsetzung die deutlich erweiterten Daten des Klägers nicht verschlüsselt, auf der eGK in der derzeitigen Rollout-Phase und auch weiterhin in bestimmten Situationen, unverschlüsselt
vorzuhalten.
kl16. Die Aufbringung seines biometrischen Passbildes auf der Chipkarte, in Kombination mit seiner Versichertennummer und einer Nutzung der Karte in wechselnden Interaktions-Szenarien, mit und
ohne Eingabe der PIN, erzeugt erhebliche weitere Gefährdungen und Möglichkeiten der Manipulation bis hin zur Profilbildung im Gesundheitswesen.
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